JudikaturOGH

RS0044808 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2014

Nach Erhebung von Einwendungen ist die Verbesserung von Fehlern, die gegen die Vorschriften des § 562 Abs 1 ZPO über den Inhalt der Aufkündigung verstoßen, grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Fehler, die als solche ohne weiteres erkenntlich sind, handelt. Die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche stellt in Wahrheit eine unzulässige Klagsänderung dar.

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