JudikaturOGH

RS0025922 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1957

Nach § 1313 ABGB können die Aufwendungen, die zur Feststellung des Schadens dem Grunde und der Höhe nach im Prozeßweg erforderlich waren, nicht im Regreßweg geltend gemacht werden.

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