RS0012027 – OGH Rechtssatz
Wer an einer Sache bereits Eigentum erworben hat - z.B. nach § 367 ABGB -, kann nicht wegen Teilnehmung nach den §§ 185, 186 StG bestraft werden, auch wenn er später erfährt, daß es sich um ein veruntreutes Gut handelt, und dennoch die Sache behält.