JudikaturOGH

RS0012027 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1960

Wer an einer Sache bereits Eigentum erworben hat - z.B. nach § 367 ABGB -, kann nicht wegen Teilnehmung nach den §§ 185, 186 StG bestraft werden, auch wenn er später erfährt, daß es sich um ein veruntreutes Gut handelt, und dennoch die Sache behält.

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