RS0056825 – OGH Rechtssatz
Nur wenn auf Grund des Gutachtens eines Psychiaters festgestellt werden kann, daß eine Besserung nach dem natürlichen Ablauf der Dinge nicht möglich ist, wird im Sinne des § 51 EheG ohne Rechtsirrtum angenommen werden können, daß eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht erwartet werden kann. Auch die Härteklausel des § 54 EheG wird nur in einem solchen Falle bedenkenlos verneint werden können.