RS0025334 – OGH Rechtssatz
Nach § 874 ABGB ist nur der Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf den Willen des Betrogenen verursacht wurde. Dieser Schaden kann darin bestehen, daß der Betrogene infolge des Betruges einem ihm nachteiligen Vertrag geschlossen hat oder darin, daß er infolge des Vertrages, den er unter dem Einfluß des Irrtums eingegangen ist, einen ihm vorteilhaften Vertrag nicht geschlossen hat.