RS0012478 – OGH Rechtssatz
Auch wenn einer oder mehrere Testamentszeugen die Erklärung des Erblassers nicht selbst hörten, daß dies seine letztwillige Verfügung sei, ist diese (bei Vorliegen der anderen gesetzlichen Voraussetzungen) gültig. Nicht jeder Zeuge muß mit dem Beisatz "als Zeuge (bzw. Testamentszeuge" unterschreiben.