Die über das Vorhandengewesensein eines Testamentes und seine allfällige zufällige Vernichtung bestehenden Zweifel sind nicht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens zu beheben, sondern es muß der Antragstellerin Gelegenheit geboten werden, die nach § 722 ABGB erforderlichen Beweise im Prozeß zu erbringen.
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