RS0030302 – OGH Rechtssatz
§ 1319 ABGB normiert für Schadenersatzansprüche, die durch ein Bauwerk verursacht werden, eine Umkehrung der Beweislast nur insoferne, als es auf das Verschulden des Gebäudebesitzers ankommt. Für die objektiven Bedingungen des Schadensablaufes, im vorliegenden Fall also für die Frage, ob Bauteile sich vom Hause der Beklagten abgelöst haben, bleibt es bei der grundsätzlichen Beweislastverteilung, daß nämlich insoweit der Beschädigte beweispflichtig ist.