RS0041650 – OGH Rechtssatz
Bei Anwendung des § 501 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Streitsache zu einer Bagatellsache geworden ist, sondern nur darauf, daß das Gericht über einen die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Betrag judiziert, daß also ein Bagatellurteil vorliegt.