RS0046337 – OGH Rechtssatz
Voraussetzung für eine Entscheidung des OGH nach § 47 JN ist, daß es sich um eine Sache handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört. Ist bereits rechtskräftig darüber abgesprochen, daß der Rechtsweg unzulässig ist, dann kann die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch § 528 ZPO nicht auf dem Wege eines Antrages nach § 47 JN umgangen werden (Erledigung im Fünfer - Senat).