RS0050741 – OGH Rechtssatz
Das objektive Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung ist dann nicht anzunehmen, wenn zufolge der Pfandbelastung der veräußerten Fahrnisse bei dem in Aussicht stehenden exekutiven Verkauf eine etwa der Verpflichteten verbleibende Hyperocha (§ 283 Abs 4 EO) nicht zu erwarten stand.