Eine Ladung schlechthin gewährt auch im Verfahren außer Streitsachen dem Geladenen kein Rekursrecht. (Kein Beschwerderecht des Notars, bei dem das dem Verlassenschaftsverfahren zugrundeliegende Testament hinterlegt ist).
…es handelt sich um eine Ladung zur Einvernahme des Betroffenen nach § 237 AußStrG (8 Ob 543/88 mwN; 2 Ob 251/97v; RIS-Justiz RS0006163). Auch im streitigen Verfahren ist die Anordnung der Ladung eines Zeugen unanfechtbar (§ 349 Abs 2 ZPO) und die Entscheidung durch die Rechtmäßigkeit der Weigerung…
…es handelt sich um eine Ladung zur Einvernahme des Betroffenen nach § 237 AußStrG (8 Ob 543/88 mwN; 2 Ob 251/97v; RIS-Justiz RS0006163). Auch im streitigen Verfahren ist die Anordnung der Ladung eines Zeugen unanfechtbar (§ 349 Abs 2 ZPO) und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung…
Rückverweise