JudikaturOGH

RS0006163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2002

Eine Ladung schlechthin gewährt auch im Verfahren außer Streitsachen dem Geladenen kein Rekursrecht. (Kein Beschwerderecht des Notars, bei dem das dem Verlassenschaftsverfahren zugrundeliegende Testament hinterlegt ist).

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