JudikaturOGH

RS0056789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1957

Eine Ehescheidung, durch die die labile Gemütsverfassung des an geistigen Störungen leidenden Ehegatten sehr verschlechtert werden würde, und die ihre Mitursache im ehebrecherischen Verhalten des Scheidungsklägers hat, ist nach § 54 EheG sittlich nicht gerechtfertigt.

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