RS0056789 – OGH Rechtssatz
Eine Ehescheidung, durch die die labile Gemütsverfassung des an geistigen Störungen leidenden Ehegatten sehr verschlechtert werden würde, und die ihre Mitursache im ehebrecherischen Verhalten des Scheidungsklägers hat, ist nach § 54 EheG sittlich nicht gerechtfertigt.