JudikaturOGH

RS0026892 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2016

Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen; hier gilt auch nicht der Satz, dass ein deliktisches Verschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters die Ansprüche seiner Kinder nicht zu schmälern vermag. Zur Beklagtenbehauptung, dass den Hinterbliebenen überhaupt nichts entgangen sei, was sie ersetzt verlangen könnten, ist schon im Verfahren über Anspruchsgrund Stellung zu nehmen.

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