JudikaturOGH

RS0056351 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1975

Einen "triftigen Grund" im Sinne des § 3 Abs 3 EheG kann nur ein Sachverhalt bilden, der objektiv dem sittlichen Zweck und Wesen der Ehe widerspricht. Zu einer dem sittlichen Zweck und Wesen der Ehe entsprechenden ehelichen Verbindung gehören nicht nur körperliche Gesundheit und geistige Reife der künftigen Ehegatten, sondern auch eine gewisse materielle Grundlage.

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