JudikaturOGH

RS0008454 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1963

Die Bestimmungen der §§ 190, 191 AußStrG sind trotz gelegentlich geäußerter anderer Meinung auch nach dem Inkrafttreten des EheG für die Fälle des § 3 Abs 3 EheG in Geltung geblieben.

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