JudikaturOGH

RS0007382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1957

Keine Anwendung des § 22 AußStrG und daher keine Möglichkeit, Ansprüche von Erbansprechern gemäß § 22 AußStrG nach österreichischem Rechte zu beurteilen, wenn bei Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens das Eigentum an der inländischen Liegenschaft bereits nach Art 22 Staatsvertrag auf die Republik Österreich übergangen war (Regina Österreich - Habsburg - Lothringen).

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