RS0007382 – OGH Rechtssatz
Keine Anwendung des § 22 AußStrG und daher keine Möglichkeit, Ansprüche von Erbansprechern gemäß § 22 AußStrG nach österreichischem Rechte zu beurteilen, wenn bei Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens das Eigentum an der inländischen Liegenschaft bereits nach Art 22 Staatsvertrag auf die Republik Österreich übergangen war (Regina Österreich - Habsburg - Lothringen).