RS0046952 – OGH Rechtssatz
Ein dem Beklagten (der die Annahme verweigert) noch nicht zugekommener Betrag - die Einzahlung eines Betrages bei einer Sparkasse zwecks Auszahlung an ihn ist nicht als Zahlung im Sinne des § 1413 ABGB anzusehen - reicht zur Annahme eines Vermögensgerichtsstandes nach § 99 JN nicht hin.