JudikaturOGH

RS0033335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 1957

Der Unterhaltsberechtigte kann sich dann, wenn ihm zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsleistungen die Exekution bewilligt worden ist, nicht auf § 1413 ABGB berufen, sondern muß eine vorzeitige Zahlung annehmen.

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