RS0020465 – OGH Rechtssatz
Ob im Einzelfalle ein Mietvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt, hängt von der Absicht der Parteien, dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und in analoger Anwendung des § 1091 ABGB von dem Umstand ab, ob der Mietvertrag oder das Dienstverhältnis die Hauptsache des Vertrages bildet.