JudikaturOGH

RS0031306 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2019

Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung nach § 333 ASVG bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche, auch auf Schmerzengeld. Keine Bedenken des OGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 333 ASVG (keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes).

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