RS0031306 – OGH Rechtssatz
Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung nach § 333 ASVG bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche, auch auf Schmerzengeld. Keine Bedenken des OGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 333 ASVG (keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes).