Die zweimalige Anhaltung des Veräußerers in einer geschlossenen Anstalt, die Einleitung des Entmündigungsverfahrens und die Bestellung eines vorläufigen Beistandes wenige Wochen nach Abschluß des zu verbüchernden Vertrages lassen begründete Zweifel im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG 1955 durchaus berechtigt erscheinen.
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