( Sachverhalt: A. und B. sind je zur Hälfte Mitmieter einer Wohnung, jeder bewohnt einen Raum. B. zieht aus und "tauscht" mit C., die statt ihr in den Raum einzieht. Der Hauseigentümer weiß vom gemeinsamen Mietrecht der A. und B. nichts, stimmt diesem "Tausch" zu und schließt mit C. einen Hauptmietvertrag ( zumindest über den von ihr benützten Raum ) ab. A. klagt C. auf Räumung ). Die Klägerin kann ihren Räumungsanspruch nicht auf Grund der §§ 825 f ABGB durchsetzen. Mit ihrer Klage ( analog § 372 ABGB ) kann sie nur dann durchdringen, wenn sie die Bösgläubigkeit der Beklagten beweist, die ja auch einen Mietvertrag als Titel hat und mit Wissen und Willen des Hauseigentümers in die Wohnung gekommen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden