RS0055414 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die vorläufige Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 17 DSt kann auch im Falle des Vorliegens von Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes ausgesprochen werden (Trunkenheitsexzeß).
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