JudikaturOGH

RS0001839 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1957

Wird gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, auf Grund dessen Exekution bewilligt wurde, Revisionsrekurs erhoben, dessen Berechtigung sich nicht von vornherein ausschließen läßt, kann die Exekution in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs 1 Z 5 EO aufgeschoben werden.

Rückverweise