RS0042727 – OGH Rechtssatz
Tritt der Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür in einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet, anders, wenn er nur oder auch seinen originären Anspruch nach § 903 RVO (§ 334 ASVG) erhebt.