RS0053337 – OGH Rechtssatz
Wenn von einem Beteiligten ein Antrag auf Aufhebung einer über den Befehl der Besatzungsmacht ergangenen Einweisungsverfügung gestellt wird, so hat darüber die zuständige österreichische Behörde, ohne hiezu einer besonderen gesetzlichen Sondernorm zu bedürfen, schon im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG zu entscheiden.
VfGH vom 01.10.1956, B 89/56