Hat die Ehegattin über Veranlassung ihres Gatten während des Scheidungsverfahrens eine andere Stellung aufgegeben, um in seine Realitätenkanzlei als Mitarbeiterin einzutreten, so wird damit zwischen den Ehegatten ein Dienstverhältnis begründet. Der Ehegatte kann die ausbedungene Entlohnung nicht unter Hinweis auf die Beistandspflicht zwischen Ehegatten (§ 92 ABGB) verweigern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden