JudikaturOGH

RS0036763 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1998

Das Vorbringen von Neuerungen ist auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht unbeschränkt zulässig; es findet seine Begrenzung in den prozessualen Vorschriften und insbesondere in der Bestimmung des § 179 ZPO.

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