JudikaturOGH

RS0021286 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2017

§ 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient.

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