RS0055735 – OGH Rechtssatz
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist aber dennoch gemäß dem § 51 Abs 3 DSt in der novellierten Fassung berechtigt, allenfalls nach einer Beweiswiederholung ihre Anschauung an Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und eine Umqualifizierung vorzunehmen.