JudikaturOGH

RS0002045 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2014

Die Angabe der Höhe sowie des Entstehungszeitpunktes der in Exekution gezogenen Forderung des Verpflichteten ist kein allgemeines Erfordernis für eine Exekutiongsbewilligung. Auch der Umstand, daß der verpflichteten Partei gegen einzelne Drittschuldner Ansprüche aus mehreren Lieferungsverträgen zustehen könnten, macht den Exekutionsantrag nicht unbestimmt; in einem solchen Falle sind eben die Forderungen, auf die der im Exekutionsantrage angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet.

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