RS0055291 – OGH Rechtssatz
Die Vertretung des Zwangsverwalters einer Liegenschaft in einem Räumungsprozeß gegen eine Mieterin steht mit der ständigen Vertretung des Liegenschaftseigentümers (Verpflichteten) in keinem Zusammenhang im Sinne des § 10 RAO, da hier die Interessen des Verpflichteten und des Zwangsverwalters als gerichtlichen Organes durchaus gleichgelagert sind.