RS0000352 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 568 ZPO hat im Einklang mit § 349 Abs 1 EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. Trotz dieser Norm trifft auch bei Vorhandensein eines Untermieters die Räumungspflicht immer nur den Hauptmieter, die Exekution kann daher nur gegen diesen als den nach Inhalt des Titels Verpflichteten bewilligt werden.