RS0005087 – OGH Rechtssatz
Wird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß § 232 Abs 2 ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückweisungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung der Prozeßrichter zuständig.