RS0037088 – OGH Rechtssatz
§ 163 ZPO enthält nichts über die Unzulässigkeit der Fällung gerichtlicher Entscheidungen, die außerhalb der Verhandlung ergehen, so lange das Verfahren unterbrochen ist; solche Entscheidungen sind jedenfalls dann zulässig, wenn sie die Zurückweisung von Anträgen aussprechen, die gegen die Bestimmung des § 163 ZPO verstoßen.