JudikaturOGH

RS0037088 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 1957

§ 163 ZPO enthält nichts über die Unzulässigkeit der Fällung gerichtlicher Entscheidungen, die außerhalb der Verhandlung ergehen, so lange das Verfahren unterbrochen ist; solche Entscheidungen sind jedenfalls dann zulässig, wenn sie die Zurückweisung von Anträgen aussprechen, die gegen die Bestimmung des § 163 ZPO verstoßen.

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