Im Anwaltsprozeß muß die Ladung nach § 155 Abs 3 ZPO die Aufforderung, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu bestellen und die Bekanntgabe der mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwaltes verbundenen Nachteile enthalten. Die Unterlassung dieser Aufforderung bildet aber keine Nichtigkeit.
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