JudikaturOGH

RS0046751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1957

Die Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm sind dann auf das arbeitsgerichtliche Verfahren analog anzuwenden, wenn die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes feststeht und mangels einer wirksamen Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit verneint werden sollte oder wenn dadurch eine dem Geiste des Arbeitsgerichtsgesetzes widersprechende Zuständigkeitsordnung bejaht würde. Es besteht deshalb kein Bedenken, die Anwendbarkeit des § 93 JN zu bejahen, wenn dadurch nicht dem Zwecke des § 3 ArbGerG widersprochen, sondern eine dem Geiste des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechende Zuständigkeitsordnung hergestellt wird.

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