Wiederholte Erkrankungen sind nur dann im Sinne des § 8 AngG als Fortsetzung der ersten anzusehen, wenn die erneute Erkrankung spätestens sechs Monate nach dem neuerlichen Dienstantritt nach der ersten Erkrankung eintritt und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der Krankmeldungen. Auf die Zeitdifferenz zwischen der zweiten Gesundmeldung und der dritten Erkrankung kommt es dagegen nicht an. Es ist auch nicht von der letzten Erkrankung zurückzurechnen, weil das Gesetz in klarer Weise von der ersten Erkrankung aus weiterrechnet.
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