JudikaturOGH

RS0046996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1965

Bei der Führung des ehelichen Haushaltes steht dem Mann kraft des ihm nach § 91 ABGB eingeräumten Leitungsrechtes die letzte Entscheidung zu, welches seiner volljährigen Kinder er in seinen Haushalt aufnehmen oder darin belassen will, und zwar auch dann, wenn Grundlage des ehelichen Haushaltes das beiden Ehegatten gehörige Haus oder die von beiden Ehegatten gemietete Wohnung bildet.

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