RS0046413 – OGH Rechtssatz
Wenn es sich um die Anwendung des § 77 Abs 2 JN handelt, der sich auf die örtliche Zuständigkeit bezieht, ist die Zuständigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes ohne Rücksicht auf die Spezialbestimmung des § 45 Abs 1 JN nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen anfechtbar.