Auch eine Klage nach Art XLII EGZPO kann unter den Voraussetzungen des § 77 JN den dortselbst normierten Gerichtsstand begründen (in Übereinstimmung mit Spruch 150).
Rückverweise
… 85/12m mwN) sowie Klagen auf Bekanntgabe des Verlassenschaftsvermögens durch die Erben ( Simotta aaO § 77 JN Rz 1 mwN; RIS Justiz RS0035131). Nach § 77 Abs 1 JN bestimmt sich der Gerichtsstand (also die örtliche Zuständigkeit) für derartige Klagen, solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet…
…durch die Erben ( Simotta in Fasching/Konecny ³ I § 77 JN Rz 1 mwN; 10 Ob 1/14s; RIS Justiz RS0035131). Nach § 77 Abs 1 JN bestimmt sich der Gerichtsstand (also die örtliche Zuständigkeit) für derartige Klagen, solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet…