RS0046457 – OGH Rechtssatz
Wenn auch nach dem Spruch 47 neu im Verhältnis zwischen Arbeitsgericht und ordentlichem Gericht die Normen über die Zuständigkeit und nicht über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Betracht kommen, ist doch im Verhältnis dieser beiden Gerichtstypen zueinander § 45 JN unanwendbar, denn wenn auch zwischen den genannten Gerichten die Grenze durch die Bestimmungen über die Zuständigkeit gezogen ist, so handelt es sich dabei um eine unheilbare Unzuständigkeit.