RS0046372 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 45 Abs 1 JN bezieht sich nicht auf die Zuständigkeitsentscheidung eines Bezirksgerichtes, da durch den Gebrauch der Worte "Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine Zuständigkeit" nur Entscheidungen des Gerichtshofes erster Instanz als Erstgericht, nicht aber Zuständigkeitsentscheidungen des Bezirksgerichtes gemeint sind.