JudikaturOGH

RS0005703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1988

Daß der Vermögensnachteil, für den die gefährdete Partei ihrem Gegner nach § 394 EO Ersatz zu leisten hat, ganz oder zum Teil in Vertretungskosten besteht, macht den Anspruch insoweit nicht zu einem Kostenanspruch im Sinne der §§ 40 ff ZPO; insbesondere ist auch § 54 Abs 1 ZPO hier nicht anwendbar. Der Kostenersatz bildet hier nur die Berechnungsgrundlage und eine Hilfe für die richterliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages. Der darüber ergangene Beschluß ist daher nicht den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (2. Fall "Kostenpunkt") unterworfen (Unter ausdrücklicher Ablehnung von SZ 20/145).

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