JudikaturOGH

RS0002097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2019

Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben, anlässlich eines Exekutionsvollzuges vom Vollstreckungsorgan verfügt wurde, so auch in der Form, dass die Gegenstände einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

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