RS0046980 – OGH Rechtssatz
Wenn der Ehemann für die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft eine der Klägerin nicht zumutbare Bedingung gestellt hat (Aufgabe ihrer Tätigkeit als selbständige Schneidermeisterei), ist der Fall so zu behandeln, als ob er die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft verweigert hätte. Die nicht geschiedene Frau kann vom Ehemann den anständigen Unterhalt verlangen und zwar ohne Rücksicht auf eigenes Vermögen und Erwerb. §§ 66 ff EheG gestatten nicht den Schluß, daß die Rechtslage in dem Sinne geändert worden sei, daß nunmehr auch während des Bestandes der Ehe der Ehemann nicht zur ausschließlichen Alimentation der Ehefrau verpflichtet ist.