RS0046947 – OGH Rechtssatz
Wenn lediglich die Beschränkung des Eigentumsrechtes des Vorerben durch die zugunsten eines Nacherben angeordnete Substitution einverleibt ist, so kann auf den minderjährigen Nacherben § 109 Abs 2 JN nicht angewendet werden, weil er noch nicht Eigentümer ist.