Ein bei oder nach der außergerichtlichen Trennung geschlossener Unterhaltsvergleich ist nicht deshalb ungültig, weil die außergerichtliche Trennung gemäß § 93 ABGB unverbindlich ist. Er gilt aber nur für die Dauer des Einverständnisses und tritt außer Kraft, wenn der Mann den gemeinsamen Haushalt anbietet (wieder aufsucht) und die Frau ohne zwingenden Grund ablehnt.
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