RS0031347 – OGH Rechtssatz
Der Zuspruch von 3000,-- S wegen Verunstaltung durch eine Narbe im Gesicht ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes nicht in Betracht zu ziehen, weil der gemäß § 1326 ABGB zugesprochene Betrag nicht für die erlittenen seelischen Schmerzen zuerkannt wurde, sondern als Entschädigung für die Möglichkeit der Beeinträchtigung des besseren Fortkommens.